„Komm, mach mit!“: Kirchengemeinderatswahl am 30. März 2025

Ein wichtiges Datum ist der 30. März 2025. An diesem Sonntag wird in den Gemeinden der Diözese ein neuer Kirchengemeinderat gewählt.

Dazu bedarf es auch in Laupheim Frauen und Männer, die Verantwortung übernehmen: als Wählerinnen und Wähler, als Kandidatinnen und Kandidaten.

Es braucht Frauen und Männer, die bereit sind, im neugewählten Kirchengemeinderat ihre Erfahrungen und Fähigkeiten einzubringen.

Je mehr Frauen und Männer Verantwortung übernehmen und Bereitschaft zeigen, desto besser kann sich die Gemeinde mit ihren Aufgaben und Diensten entwickeln und missionarische Kraft entfalten.

Wäre das eine Aufgabe für Sie? Warum nicht Ihr Gesicht und Ihre Stimme?

Bitte überlegen Sie auch, wer außer Ihnen diese Aufgabe erfüllen könnte!

Formulare für Wahlvorschläge finden sich an den Schriftenständen unserer Kirchen. Ebenso Faltblätter mit Informationen über die Arbeit eines Kirchengemeinderates. Bis zum 19. Januar können Wahlvorschläge im Pfarramt eingehen.

Der Wahlausschuss vertraut darauf, dass sich viele Frauen und Männer für eine Kandidatur gewinnen lassen.

Die Wahlperiode erstreckt sich über fünf Jahre bis zum April 2030. Im Jahr sind bis zu neun Sitzungen vorgesehen. Die Mitgliedschaft zumindest in einem der Ausschüsse ist erwünscht. Augenblicklich bestehen Ausschüsse für Diakonie, Familie, Jugend, Liturgie, Ökumene und Verwaltung.

Ansprechpartner ist Ihnen gern der Vorsitzende des Wahlausschusses,
Herr Erwin Graf: Telefon 705775, E-Mail: erwin.graf(at)t-online.de.

Hier noch einige ausgewählte Hinweise aus der Wahlordnung:

Wahlvorschläge:

  • Wahlvorschläge können von wahlberechtigten Kirchengemeindemitgliedern eingebracht werden. Ein Vorschlag bedarf der Unterschrift von mindestens fünf wahlberechtigten Kirchengemeindemitgliedern.
  • Jedes wahlberechtigte Kirchengemeindemitglied darf seine Unterschrift nur unter einen Wahlvorschlag setzen, wobei die volle Anschrift beizufügen ist. Kandidierende dürfen den Wahlvorschlag, auf dem ihr Name steht, nicht unterschreiben.
  • Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Kandidierende enthalten, wie gewählte Mitglieder im bisherigen Kirchengemeinderat sind. In Laupheim sind es augenblicklich 16 Personen.
  • Dem Wahlvorschlag sind die schriftlichen Zustimmungen der jeweiligen Kandidierenden beizufügen. Diese können auch bis zur Veröffentlichung des endgültigen Wahlvorschlags nachgereicht werden.

Wahlberechtigung:

  • Wahlberechtigt sind Kirchengemeindemitglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und in der Kirchengemeinde seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz haben. Wer Mitglied mehrerer Kirchengemeinden ist, kann sein Wahlrecht nur in einer Kirchengemeinde ausüben.

Wählbarkeit:

  • Wählbar zum Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde sind volljährige wahlberechtigte Kirchengemeindemitglieder, volljährige wahlberechtigte Kirchengemeindemitglieder anderer Kirchengemeinden, die in keiner anderen Kirchengemeinde kandidieren.

Hinderungsgründe:

  • Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde oder zum Pfarrer stehen oder zum Dienst in der Kirchengemeinde bestellt sind, soweit nicht eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der geltenden rechtlichen Regelungen vorliegt,
  • oder Mitglieder des Kirchengemeinderates von Amts wegen oder für die Kirchengemeinde zuständige leitende Mitarbeiter des Verwaltungszentrums oder des Bischöflichen Ordinariates können keine Kirchengemeinderäte sein.


Alexander Hermann